Sicherheit

Schießstandordnung

  1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Aus-
    schreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
  2. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im
    Schießstand anzubringen. Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie unzulässige
    Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1 sind verboten.
  3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.
  4. Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der
    Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand
    durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
  5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden,
    zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse,
    soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
  6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen.
    Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass
    niemand gefährdet wird.
  7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Auf-
    sichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das
    Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
  8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere ge-
    fährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.
  9. Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören
    versuchen, können vom Stand verwiesen werden.
  10. Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.
  11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen
    Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
  12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle
    auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen
    sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren
    Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur
    Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen.
    Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.
    Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichts-
    führung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich
    allein auf dem Schießstand befindet.

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